FAQ
Zur Unterstützung der Bevölkerung bei Fragen, Unsicherheiten und Bedenken hat der OÖ Landesverband für Bienenzucht eine eigene Vespa velutina-Hotline unter 0732/73 20 70 – 90 eingerichtet. Dort erhalten Sie kompetente Antworten auf Ihre Fragen zur Asiatischen Hornisse.
Am 9. April 2024 wurde in der Stadt Salzburg erstmals eine Vespa velutina (1 Individuum, Königin) gesichtet, gefangen und bestätigt. Nach derzeitiger Einschätzung handelt es sich aufgrund der Jahreszeit um einen Einzelfund, vermutlich einer Königin ohne etabliertes Nest.
Rechtzeitig mit der ersten Sichtung der Asiatischen Hornisse in Österreich hat die Biene Österreich die zentrale Meldeplattform www.velutinamelden.at eingerichtet, wo Sichtungen von Nestern und Einzeltieren gemeldet werden können.
Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina) ist laut wissenschaftlicher Literatur nicht gefährlicher als die Europäische Hornisse (Vespa crabro), Wespen oder Honigbienen. Menschen werden nicht grundlos angegriffen. Hornissen stechen allenfalls zur Verteidigung (z.B. bei Erschütterung des Nestes) ihres Nestes. Deshalb sollte eine Distanz von mehreren Metern zum Nest eingehalten und dieses nicht erschüttert werden. Stiche dieser Art sind genauso schmerzhaft, wie die der Honigbienen und der Europäischen Hornisse oder Wespen. Bei mehreren Stichen oder allergischen Reaktionen sollte sofort medizinische Hilfe in Anspruch genommen werden und die Rettung 144 verständigt werden.
Die Asiatische Hornisse, auch bekannt als Vespa velutina, ist eine invasive Hornissenart, die ursprünglich aus Südostasien stammt. Sie wurde erstmals 2004 in Frankreich entdecket und hat sich seitdem in mehreren europäischen Ländern verbreitet. In Österreich gibt bisher es nur einen bestätigten Fund. Im April 2024 wurde eine Königin der Vespa velutina erstmalig in der Stadt Salzburg gesichtet.
Wenn ein Nest der Asiatischen Hornisse (Vespa velutina) entdeckt wird, sollte man unbedingt Abstand halten und sich nicht nähern, um mögliche Angriffe zu vermeiden. Es wird dringend davon abgeraten, eigenständig Bekämpfungsmaßnahmen gegen einzelne Nester, sei es Primär- oder Sekundärnester, durchzuführen. Eine Sichtung des Nestes oder Einzeltiers mit Foto und/oder Video unter www.velutina-melden.at oder www.velutinamelden.at melden!
Es werden Bienenweidemischungen nur im Rahmen des ÖPUL-Programmes gefördert. Wem eine flächendeckende Ansaat im Hausgebrauch zu teuer ist, kann auf Befruchtungsstreifen umsteigen. Hier werden Streifen mit Bienenweide in einer bestehenden Wiese angelegt. Die Blumensamen dieser Streifen breiten sich idealerweise über die Jahre in die umliegenden Bereiche aus.
Der örtliche Imkereiverein ist zu kontaktieren. Im Normalfall steht ein Imker bereit, der den Schwarm einfängt.
Im Hochsommer geht das Nahrungsangebot von blütenbesuchenden Insekten zurück, weil nur mehr wenige bienenfreundliche Pflanzen blühen. Dieser Rückgang ist auf intensive Bewirtschaftung und Verbauung zurückzuführen. Blühstreifen stellen eine wertvolle Ergänzung dar, indem sie von Mai bis September eine zusätzliche Quelle für Pollen und Nektar bieten. Darüber hinaus bieten sie Lebensraum und Überwinterungsmöglichkeiten für zahlreiche Tiere und dienen der Vernetzung von Landschaften sowie zur Steigerung der Strukturvielfalt.
Die Anlage und Pflege übernimmt gerne der Maschinenring. Manche Landwirtinnen und Landwirte besitzen ebenfalls geeignete Geräte, die ausgeborgt werden können.
Gemäß § 3 OÖ Bienenzuchtgesetz sind bei der Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen Mindestabstände von den Flugöffnungen zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten. Diese sind unterschiedlich groß, je nachdem, wie das benachbarte Grundstück genutzt wird:
- Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
- Zu allen anderen Grundstücken ist ein Abstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.
- Mit den Eigentümern des angrenzenden Grundstückes wird ein geringerer Abstand vereinbart.
- Zwischen Fluglochöffnungen und angrenzendem Grundstück befindet sich ein Hindernis (eine Mauer, Planke, dichte Pflanzung oder dergleichen). Dieses Hindernis muss in einer Entfernung von mindestens 4 Metern von den Fluglochöffnungen stehen. Es muss mindestens 2 Meter höher sein als die Fluglochöffnungen und es muss auf beiden Seiten mindestens 2 Meter länger sein als der Bienenstand.
- Das Nachbargrundstück ist unbebaut und die Fluglochöffnungen liegen mindestens 3 Meter höher als das Nachbargrundstück.
- Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder das Magistrat können unter bestimmten Voraussetzungen einen geringeren Abstand mit Bescheid bewilligen.
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Grundsätzlich ist eine Anlage von April bis Mitte September möglich. Einjährige Mischungen werden im Frühjahr ab Anfang April ausgebracht. Mehrjährige Mischungen werden meist zwischen Mitte August bis Mitte September gesät, da der Unkrautdruck geringer ist. Kleine Mengen können auch mit der Hand gesät werden. Die Aussaatstärke beträgt ca. 2,5 g/m2 und das Saatgut wird oberflächlich abgelegt. Abschließend muss die Ansaat mit einer Walze angedrückt werden, damit ein Bodenschluss entsteht.
Wenn jemand die Bienenhaltung beginnt, gibt es wichtige Meldepflichten und Fristen, die beachtet werden müssen (§ 4 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung):
- Erstanmeldung bei Beginn der Bienenhaltung
- An- und Abmeldung von Bienenhaltung
- Meldung der Bienenstandorte
- Meldung der Anzahl der Bienenstöcke
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Abstände zu anderen Bienenständen
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind gemäß § 8 Oö Bienenzuchtgesetz unterschiedliche Mindestabstände zu anderen Bienenständen und zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten, je nachdem wie viele Bienenvölker aufgestellt werden.
Zu anderen Bienenständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
Bei der Aufstellung von Wanderbienenständen sind gemäß § 8 Oö Bienenzuchtgesetz unterschiedliche Mindestabstände zu anderen Bienenständen und zu einer Grundstücksgrenze einzuhalten, je nachdem wie viele Bienenvölker aufgestellt werden.
Zu anderen Bienenständen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
- Werden auf einem Wanderbienenstand mehr als 30 Bienenvölker aufgestellt, ist ein Mindestabstand von 1000 Metern zu anderen Bienenständen einzuhalten.
- In allen anderen Fällen ist ein Mindestabstand von 500 Metern einzuhalten.
Abstände zu Grundstücksgrenzen
Zu einer Grundstücksgrenze sind folgende Mindestabstände einzuhalten (§ 9 Oö Bienenzuchtgesetz):
Zu einer Grundstücksgrenze sind folgende Mindestabstände einzuhalten (§ 9 Oö Bienenzuchtgesetz):
- Zu Grundstücken, auf denen sich Krankenanstalten, Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, ist von den Flugöffnungen des Bienenstandes aus gerechnet ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
- Zu allen anderen Grundstücken ist ein Abstand von mindestens 10 Metern einzuhalten.
Ein geringerer Abstand ist zulässig, wenn zwischen den Beteiligten geringere Abstände vereinbart werden.
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In Oberösterreich ist die Haltung von Bienen nicht auf bestimmte Unterarten von Apis mellifera, Rassen oder Zuchtrichtungen eingeschränkt.
Zusätzlich zu den Regelungen des Oö. Bienenzuchtgesetzes sind für die Imkerei insbesondere noch veterinärrechtliche Vorschriften (Bienenseuchengesetz, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung), tierschutzrechtliche Vorschriften (Tierschutzgesetz), tiertransportrechtliche Vorschriften und lebensmittelrechtliche Vorschriften des Bundes sowie das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu beachten.
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Die Auswahl von regional zertifiziertem Saatgut ist von großer Bedeutung, da der Entwicklungszyklus heimischer Pflanzen und Tiere aufeinander abgestimmt ist. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die richtigen Pflanzen zur Verfügung stehen, wenn die Insekten sie am dringendsten benötigen. Zwei solche Herkunftszertifikate, die auf regional zertifiziertes Saatgut hinweisen, sind REWISA und G-Zert.
Für den Hausgebrauch eignet sich besonders gut die BW3 – Wildblumenmischung für Nährstoffreiche Standorte von der Kärntner Saatbau.
Für den Hausgebrauch eignet sich besonders gut die BW3 – Wildblumenmischung für Nährstoffreiche Standorte von der Kärntner Saatbau.
Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Bienenzuchtgesetz ist die Bienenwirtschaft ein Teil der Landwirtschaft. Ihre Ausübung steht jeder Person frei. Damit gibt es auch (derzeit) keine gesetzlich vorgeschriebene berufliche Mindestqualifikation zur Ausübung der Imkerei.
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Bei großen Flächen wird mit einem Pflug und einer Kreiselegge die bestehende Vegetation entfernt. Alternativ kann eine Fräse verwendet werden. Auf kleinen Flächen wird die Vegetationsschicht (oberen 5-7 cm) mit einem Bagger oder der Schaufel abgetragen und mit einem Rechen das Saatbeet bereitet. Die kleinen Blumensamen benötigen eine feinkrümelige Bodenstruktur um optimal aufgehen zu können. Eine Einsaat in bereits bestehende Vegetation bringt keinen Erfolg.
§ 10 Oö Bienenzuchtgesetz besagt, dass die Wanderung mit Bienenvölkern mindestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Aufstellungstermin an die Gemeinde, in deren Gebiet der vorgesehene Aufstellungsort gelegen ist, unter Angabe des Aufstellungsplatzes schriftlich gemeldet werden muss. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:
- Eine Wanderbescheinigung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich für das betreffende Kalenderjahr.
- Der Nachweis über die Zustimmung des Verfügungsberechtigten für das Grundstück, auf dem der jeweilige Wanderbienenstand errichtet werden soll.
- Gegebenenfalls Nachweise über die Vereinbarung von geringeren Abständen zu anderen Bienenständen oder Nachbargrundstücken als es das Gesetz vorsieht.
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Blühmischungen benötigen nur wenig Pflege. Die Flächen sollen ein- bis zweimal im Jahr gemäht werden. Idealer Zeitpunkt ist, wenn die Blüten bereits verblüht sind. Das Mähgut soll auf der Fläche getrocknet werden, damit die Samen ausfallen können. Somit ist ein Fortbestand der Blühkomponenten gesichert. Der Abtransport des getrockneten Schnittguts ist wichtig, da so Nährstoffe abtransportiert werden. Bei geringer Biomasseentwicklung kann auf eine Mahd verzichtet werden. Die abgestorbenen Stängel bieten ein Winterquartier für Insekten.
Laut Oö. Raumordnungsgesetz 1994 dürfen im Wohngebiet bis zu 3 Bienenstöcke aufgestellt werden. Es ist jedoch laut Oö. Bienenzuchtgesetz ein Mindestabstand von 10 Meter von der Flugöffnung zu anderen Grundstücken einzuhalten.
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Im Bundesland Oberösterreich ist verankert, dass jene Imkerinnen und Imker, die mit ihren Bienenvölkern wandern möchten bzw. Königinnen zur Begattung auf eine Belegstelle aufführen wollen, bis zum 31. Jänner des betreffenden Jahres den Antrag auf Wanderbescheinigung stellen müssen (§ 10 Oö Bienenzuchtgesetz).
Dieser Antrag kann beim OÖ Landesverband für Bienenzucht eingebracht werden.
Seit dem Jahr 2005 hat dieser mit den dafür zuständigen Stellen ein Rotationssystem eingeführt. Demnach müssen die Imkerinnen und Imker aus jährlich wechselnden Bezirken bei Beantragung einer Wanderbescheinigung eine Futterkranzprobe (für die Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut) einreichen.
Seit dem Jahr 2005 hat dieser mit den dafür zuständigen Stellen ein Rotationssystem eingeführt. Demnach müssen die Imkerinnen und Imker aus jährlich wechselnden Bezirken bei Beantragung einer Wanderbescheinigung eine Futterkranzprobe (für die Untersuchung auf Amerikanische Faulbrut) einreichen.
Darüber hinaus kann zu Jahresbeginn ein Antrag auf Wanderbescheinigung bei der Fachabteilung Tierhaltung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unter Bestätigung über die Seuchenfreiheit (vorrangig Amerikanische Faulbrut) des Heimbienenstandes und der zur Aufstellung vorgesehenen Bienenvölker gestellt werden.
Die Wanderbescheinigung wird je beantragenden Betrieb einmal ausgestellt und gilt für das beantragte Kalenderjahr.
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Saatgut für eine Bienenweide kann prinzipiell über eine Saatgutfirma bezogen werden. Die Kärntner Saatbau ist auf regional zertifiziertes Saatgut spezialisiert. Auch die Saatbau Linz sowie Die Saat bieten gängige Bienenweidemischungen an. Über den Maschinenring kann ebenso Saatgut im Rahmen der „Blühstreifenaktion – mach mit!“ bezogen werden.
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Das Imkereizentrum des OÖ Landesverband für Bienenzucht bietet verschiedene Kurse an. Neueinsteiger-Basiskurse, Aufbaulehrgänge sowie Qualitäts- und Varroaseminare können besucht werden.