Bienenstände auf Brachflächen
Gastbeitrag des österreichischen Erwerbsimkerbundes
Da immer wieder Unsicherheit bei der Aufstellung von Bienenständen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen herrscht, hat sich der österreichische Erwerbsimkerbund an die LK und AMA gewandt.
Für Bienenstöcke auf landwirtschaftlichen Flächen gilt:
(zusammenhängende) Stellfläche unter 50m²:
Wanderbienenstöcke, sofern die Stellfläche weniger als 50m² ausmacht, sind nicht aus der landwirtschaftlichen Fläche heraus zu digitalisieren und können auf beantragten Flächen aufgestellt werden.
Zum einen gibt das AMA Merkblatt zum Mehrfachantrag folgendes klar vor:
„Für die flächenbezogenen Fördermaßnahmen hat jede förderfähige Fläche eine Mindestgröße von 50 m² aufzuweisen.“
Diese 50 m² gelten auch umgekehrt, nämlich dass ein Flächenanteil erst dann als nicht förderfähig anzusehen ist, wenn er 50 m² ausmacht.
(zusammenhängende) Stellfläche über 50m²
Wenn die 50 m² überschritten werden, müsste nur die nicht-landwirtschaftliche Nutzung aus dem MFA rausgenommen werden.
Als nicht-landwirtschaftliche Nutzung ist laut §31 der GSP-AV geregelt und enthalten:
Als nicht-landwirtschaftliche Nutzung ist laut §31 der GSP-AV geregelt und enthalten:
- (1) Als nicht-förderfähige Flächen sind hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte landwirtschaftliche Flächen anzusehen oder solche Flächen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und bei denen die landwirtschaftliche Tätigkeit dadurch untergeordnet ist, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, speziell im unmittelbaren Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
- (2) Ebenfalls zu den nicht-förderfähigen Flächen zählen befestigte Wege, Gebäudeflächen und bauliche Anlagen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, über die gesamte Vegetationsperiode bestehende Rangier- und Lagerflächen, im Boden dauerhaft verankerte Elemente von Photovoltaik-Anlagen, ganzjährige vegetationslose Auslaufflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 29 Z 1 oder 2 fallen.
- (3) Nicht im Weinkataster eingetragene, mit Rebkulturen bestandene Weinflächen sind nicht förderfähig.
Da Bienen nicht dabei sind, sind Bienen somit kein Problem, ebenso wenig wie die Lagerung von Heuballen, Strohballen, etc. Die Dauer spielt nur dann eine Rolle, wenn die 50m² überschritten werden, sollte dies zutreffen stellen wir gerne Kontakt mit der zuständigen Stelle her.
Vielen Dank an Dr. Kerstin Seitz und DI Thomas Weber BEd von der Landwirtschaftskammer Österreich für die Informationen.
Vielen Dank an Dr. Kerstin Seitz und DI Thomas Weber BEd von der Landwirtschaftskammer Österreich für die Informationen.